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Facebook und die Klarnamenpflicht

Als ich gestern meinen Newsstream auf Facebook durchscrollte, wurde ich mal wieder an einer Stelle sehr aufmerksam. Dort war nämlich zu lesen, dass einem User mit einem für unsere Breitengrade doch etwas ungewöhnlichem Namen sein Profil-Zugang gesperrt wurde. Anscheinend störte sich Facebook an dem Nachnamen des 33-jährigen Rana Deep Islam, der offensichtlich Politikwissenschaftler und über das weltgrößte Social Network – privat wie beruflich – sehr intensiv vernetzt ist. Die gesamte Geschichte zu Herrn Islam, dessen Facebook-Profil inzwischen wieder entsperrt ist, lest Ihr hier bei Spiegel Online.

Heute nun erreichte mich die Nachricht einer Freundin, dass das Facebook-Profil einer unserer gemeinsamen Freundinnen gesperrt wurde. Ich machte mich also auf die Suche nach Informationen, warum und wieso und überhaupt …

Facebook
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Folgendes zu den Hintergründen der sog. Klarnamenpflicht von Facebook, öffentliche Diskussionsstände sowie mögliche Lösungsansätze, ein gesperrtes Profil wieder entsperrt zu bekommen.

Alle Hinweise gelten selbstverständlich ohne Gewähr und sind als absolut unverbindliche Meinungsäußerung meinerseits zu verstehen.

Es scheint tatsächlich so zu sein, dass Facebook wegen der Klarnamen die Schrauben derzeit wieder anzieht. Das widerspricht nach Aussagen mehrerer Online-Beiträge wohl deutschem und europäischem Recht, um das sich Facebook aber ja selten kümmert. Ob nun tatsächlich deutsches Recht anzuwenden ist, weil Facebook eine GmbH mit Sitz in Hamburg hat, kann ich nicht beurteilen. In jedem Fall gilt aber anscheinend mindestens europäisches Recht, das datenschutzrechtlich gesehen jedoch nicht so streng ist wie deutsches.

Klar ist aber auch, das alle User die Facebook-AGB anerkannt haben, in denen u.a. in Punkt 4 bzgl. der Namen steht:

„Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an. (…)“

(…)

„Wenn du einen Nutzernamen bzw. eine ähnliche Kennung für dein Konto oder deine Seite auswählst, behalten wir uns das Recht vor, diese/n zu entfernen oder zu widerrufen, sollten wir dies als notwendig erachten. (…)“

Nun wäre es also – ich betrachte jetzt einmal beispielhaft meinen Namen und mein Facebook-Profil – nicht möglich, dass ich mich auf Facebook Ralf rasibo Simon nenne. Denn mein „wahrer Name“ lautet  nun einmal Ralf Simon. Und sollte ich diesen wahren Namen nicht verwenden, so drohen mir entsprechend deutlich gemachte Konsequenzen. So verstehe ich jedenfalls die beiden oben zitierten Sätze. Dass mein in vielen Webservices gebräuchliches Pseudonym rasibo nicht zu meinem Namen gehört, ist offensichtlich.

Wenn nun allerdings ein Facebook-Profil wegen eines anscheinend falschen Namens gesperrt ist, fordert Facebook die Identifizierung des Users mittels einer Personalausweiskopie. Ob Facebook allerdings eine solche Kopie einfordern darf, ist strittig, weil es dem deutschen Personalausweisgesetz widerspräche. Allerdings bietet Facebook noch weitere Möglichkeiten der Authentifizierung; diese sind im FAQ-Beitrag „Welche Ausweise werden auf Facebook akzeptiert?“ zusammengestellt. Auch die am Ende der zuletzt verlinkten Seite genannten Beiträge können hilfreich zur Widererlangung des Facebook-Profils sein.

Ob es andere Möglichkeiten gibt, die weniger aufwändig sind, kann ich derzeit nicht sagen. Eventuell gelingt es aber ja mit entsprechender medialer Aufmerksamkeit wie bei Herrn Islam.

Von Ralf Simon

... arbeitet beim katholischen Hilfswerk 'missio', ist Social-Media-affin, reist gerne mit der Bahn und ist viel rund um Aachen mit dem Fahrrad unterwegs. Zudem schlägt sein musikalisches Herz für die Kölner Band NiedeckensBAP.

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